§ 29 Verteilung der Skontren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 02.09.2009 – 20 K 6319/07Zitiert von 3
- OVG NRW, 20.04.2012 – 4 A 2317/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 02.09.2009 – 20 K 8611/08Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2013 – 1 U 176/10
- VG Frankfurt am Main, 11.02.2010 – 1 K 2767/08.F
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 5/12Zur Rechtswidrigkeit und chancengleichen Berücksichtigung von Skontrenzuteilungen; zum berechtigten Interesse der Fortführung einer Drittanfechtung als Fortsetzungsfeststellungsklage bei gleichzeitiger Umstellung eines Verpflichtungsrechtsstreits auf einen FortsetzungsfeststellungsantragZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.11.2013 – 3 StR 5/13Strafverurteilung mit Verfallsanordnung wegen Börsen- bzw. Markpreismanipulation: Begriffs des "Einwirkens" auf den Börsenpreis eines Finanzinstruments; Eintritt des erforderlichen Taterfolgs; Begriff des Börsenpreises; subjektiver Tatbestand; Verfallsanordnung für den Kaufpreis aus einem AktienverkaufZitiert von 18
- FG Köln, 29.02.2012 – 14 K 3408/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.